Für die Vergabe der gegenständlichen Leistung ist aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden. Die Leistung kann nur von einem Unternehmen erbracht werden. Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV liegt ein
Ausnahmetatbestand vor. Für die derzeit eingesetzte Software zur Abrechnung von Heizkosten, für die Gateway und Netzwerkverwaltung und die Informationsbereitstellung von unterjährigen Verbrauchsinformationen „UVI“ , muss die Funktionsfähigkeit gewährleitet werden. Dies kann nur erfolgen, wenn die entsprechenden Geräte bereitgestellt werden.