VerfahrensartVerhandlungsverfahren ohne vorherige BekanntmachungErläuterung:
Der Auftraggeber beabsichtigt die Erweiterung des PDMS als Standard-IT-Lösung für beide Kliniken des Auftraggebers.
Auf der Basis der vom Auftraggeber definierten Anforderungen an den Beschaffungsbedarf führte der Auftraggeber einer Markerkundung durch, die zusammenfassend zu folgenden Ergebnissen geführt hat:
Das Ziel der Kliniken Hochfranken ist die Erweiterung des bestehenden PDMS am Standort Naila auf den Standort Münchberg, um den zwischen den Häusern wechselnden Ärzten ein einheitliches System für die intensivmedizinische Dokumentation zur Verfügung zu stellen. Denn nicht nur die Patienten werden zwischen den beiden Standorten verlegt, sondern auch das medizinische Personal wechselt bei Bedarf zwischen beiden Standorten. Für eine risikoarme Behandlung von Patienten ist es unabindgbar, dass an beiden Standorten das PDMS über eine homogene Benutzeroberfläche und gleiche Funktionalitäten verfügt.
Ein Händlermarkt existiert nicht. Die Markerkundung führte ebenfalls zum Ergebnis, dass vernünftige Alternativen oder Ersatzlösungen nicht existieren.
Nach der Regelung aus § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV ist ein Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb zulässig, wenn der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Hierzu muss eine technische Alleinstellung des betreffenden Unternehmens im engeren Sinne vorliegen (Dieckmann/Scharf/Wagner-Cardenal, VgV/UVgO, 2. Auflage, § 14 VgV, Rn. 67). Dies ist vorliegend der Fall.