Zusätzliche Angaben
Die Ausschreibung muss gemäß § 63 VgV Absatz 1 Nr. 4 aufgehoben werden. Die als Eignungskriterium geforderte Quality Office Fachhändler Zertifizierung verstößt gegen die vergaberechtlichen Grundprinzipien des fairen und freien Wettbewerbs (Wettbewerbsgrundsatz) und dem Gleichbehandlungsgebot (Diskriminierungsverbot).
Durch die Tatsache, dass ein Zertifikat als Eignungskriterium gefordert wird, dieses aber nicht mehr ausgestellt wird, wird der Wettbewerb stark eingeschränkt. Er beschränkt sich auf die Firmen, die das Zertifikat schon haben. Andere Firmen können dieses Zertifikat nicht mehr erhalten, auch wenn sie die Anforderungen erfüllen.
Die Unterlagen werden nun angepasst und die Leistung wird zeitnah neu ausgeschrieben.