Der Auftraggeber hat die Vergabe des Auftrags "Vertragsänderung Begleitung und Bewertung während des Programmplanungszeitraums einschließlich Ex-post-Bewertung des "Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum in Brandenburg und Berlin für die Förderperiode 2014-2020 (EPLR)" rechtlich geprüft. Er ist überzeugt, dass die Vergabe ohne vorherige Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union - falls nicht bereits nach § 132 Abs. 1 GWB - jedenfalls nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GWB rechtmäßig ist. Nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GWB ist unbeschadet von § 132 Abs. 1 GWB die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn die Änderung aufgrund von Umständen erforderlich geworden ist, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte, und sich aufgrund der Änderung der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert.
Für den Übergang der aktuellen ELER-Förderperiode 2014 bis 2020 in eine neue Förderperiode, die planmäßig zum 1.1.2021 beginnen sollte, steht nunmehr auf EU-Ebene (ratifizierte Übergangsverordnung vom 23.12.2020) fest, dass die Länder und damit auch Brandenburg zur Inanspruchnahme einer Verlängerung der Förderperiode um zwei Jahre verpflichtet sind (Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022). Dementsprechend muss die Durchführung der Leistungen der laufenden (begleitenden) Bewertung während der Programmdurchführung einschl. der verlängerten Vorbereitung der Ex-post-Evaluierung für 2024 und 2025 seitens der VB ELER sichergestellt werden. Durch die verpflichtende Verlängerung der Förderperiode ergibt sich somit die Notwendigkeit zwei zusätzlicher Durchführungsberichte (2025 für 2024, 2026 für 2025) und die Ex-post-Bewertung, die in der Verlängerung der Evaluatoren berücksichtigt werden müssen. Der Auftrag ändert sich somit nicht in Inhalt und in der grundlegenden Aufgabenstellung einer begleitenden Bewertung während des gesamten Programmdurchführungszeitraums, sondern ändert sich bezüglich der zeitlichen Verlängerung der zwingend erforderlichen Leistungskomponenten.
Die vorstehend beschriebene Änderung Bestimmungen für Förderung aus dem ELER konnte der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Aufgrund der Änderung verändert sich der Gesamtcharakter des Auftrags nicht. Die Auftragsänderung ist somit zulässig.