Beschreibung der Beschaffung
Mit Urteil vom 4. Juli 2019 hat der EuGH im Vertragsverletzungsverfahren um die HOAI abschließend entschieden, dass die in der HOAI festgelegten Mindest- und Höchstsätze europarechtswidrig sind.
Sofern im gegenständlichen VgV auf die HOAI Bezug genommen wird, ergeht der Hinweis, dass die Honorartafeln zur Preisorientierung dienen sollen. Es sind auch Angebote rechtlich zulässig, die außerhalb der bisherigen Mindest- und Höchstsatzregelungen liegen.
Fachplanung Technische Ausrüstung nach HOAI 2013 Teil 4, Abschnitt 2, § 53 ff.
Los 1 für die Anlagengruppen nach § 53 HOAI ALG 1 + 2 + 3 und 8.
— Stufenweise Beauftragung der Grundleistungen der LPH 1 bis 9;
— vorerst nur Stufe 1 mit LPH 1 + 2 einschl. zugehöriger Besonderer Leistungen
Bes. Leistungen:
— Mitwirken bei Förderverfahren (Stufe 1 + 2) und Zuarbeit zum Verwendungsnachweis (Stufe 3 + 4) in Abstimmung mit AG und Architekt
—— Die Beauftragung der Grund- und Besonderen Leistungen der Stufe 1 ist entsprechend der Bereitstellung der Förder- und Finanzmittel beabsichtigt.
—— Ein Rechtsanspruch auf die Beauftragung (sowie mit weiteren Leistungsphasen und weiteren Besonderen Leistungen) besteht nicht;
—— Es wurden noch keine Planungsleistungen Fachplanung Techn. Ausrüstung nach HOAI erbracht.
—— Es liegen bereits eine Vorplanung (Objektplanung Gebäude) einschl. Kostenschätzung vor, die Grundlage für die weitere Bearbeitung sein sollen.
—— Es wird davon ausgegangen, dass die Zielfindungsphase nach BGB 2018 abgeschlossen ist.