Die Leistung, die erbracht werden soll, kann nur von dem unter Ziffer V.2.3 genannten Unternehmen (PTV AG) erbracht werden, § 14 Abs.4 Nr.2b und 2c, Abs. 6 VgV.
1. Zu § 14 Abs.4 Nr. 2b VgV: Das LVM-By ist ein komplexes System zur digitalen Verkehrsplanung, dessen Betrieb und Weiterentwicklung eine hohe Fachkompetenz sowie eine vertiefte Kenntnis der zugrundeliegenden Software PTV Visum einschließlich seiner technischen Strukturen (insbesondere System- und Softwarearchitektur einschließlich Quellcode) erfordert. Über diese verfügt nur die Erstellerin der Software, die Fa. PTV AG. Aufgrund der besonderen Spezifikation und Anforderungen an den weiteren Einsatz der Software und somit die Verfügbarkeit des Gesamtsystems ist es aus fachtechnischer Sicht ohne qualitative Einbußen nicht zu erwarten, dass ein anderes Fachunternehmen mit einer anderen Software sich die für den notwendigen Betrieb erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen aneignen oder gar eine alternative Software erstellen kann. Es ist daher erforderlich, die benötigte Software von der Fa. PTV AG
auch zukünftig zu beziehen. Ein Wechsel des Auftragnehmers wäre für den Auftraggeber mit unannehmbar großen Risiken bezüglich der Systemverfügbarkeit verbunden und würde mit einer hohen Wahrscheinlichkeit die Funktionsfähigkeit des Gesamtsystems derart beeinflussen, dass die nachgeordneten Behörden nicht mehr mit den notwendigen Diensten versorgt werden können und kein Austausch mit diesen stattfinden kann. Da die Software „PTV Visum“ und „PTV Vissim“ zum intra- und extrabehördlichen Austausch weiterhin betrieben werden muss, der in diesen Anwendungen mit keiner anderen Software geleistet werden kann, ist aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden. Die spezifischen Anforderungen des Freistaats Bayern an die digitale Verkehrsplanung sind in die Weiterentwicklung der Software „PTV Visum“ und „PTV Vissim“ eingeflossen. Das spezifische Know-How zur Umsetzung der Anforderungen des Freistaats Bayern ist derzeit nur bei der Fa. PTV AG vorhanden.
2. Zu § 14 Abs.4 Nr. 2c VgV: Gemäß obiger Ausführungen kann nur Fa. PTV AG die benötigten Lieferleistungen erbringen, da sie die ausschließlichen Schutzrechte an der Software „PTV Visum“ und „PTV Vissim“ besitzt.
3. §14 Abs. 6 VGV: Auch kann der mit der Beschaffung verfolgte Zweck mangels vernünftiger Alternative oder Ersatzlösung nicht anderweitig erreicht werden.