Richtlinie 2009/81/EG
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Abschnitt II: Auftragsgegenstand
Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung
Abschnitt IV: Verfahren
Verhandlungsverfahren ohne Auftragsbekanntmachung
Begründung der Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. S)
Richtlinie 2009/81/EG
1) Begründung der Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2009/81/EG
Alle Angebote, die im Anschluss an ein offenes Verfahren, ein nicht offenes Verfahren oder einen wettbewerblichen Dialog abgegeben wurden, waren nicht ordnungsgemäß oder unannehmbar. Es wurden lediglich die Bieter an den Verhandlungen beteiligt, die die qualitativen Eignungskriterien erfüllten: nein
Die Fristen eines nichtoffenen Verfahren und des Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Auftragsbekanntmachung sind mit der krisenbedingten Dringlichkeit nicht vereinbar: nein
Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber/den Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen: nein
Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden: technische Gründe
Der Auftrag betrifft andere als die in Artikel 13 der Richtlinie 2009/81/EG genannten Forschungs- und Entwicklungsleistungen: nein
Die betreffenden Erzeugnisse werden gemäß den in der Richtlinie genannten Bedingungen ausschließlich für Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecke hergestellt: nein
Zusätzliche Lieferungen, deren Beschaffung den strengen Vorschriften der Richtlinie genügt: nein
Lieferung von Waren, die an einer Warenbörse notiert und gekauft werden: nein
Neue Bauleistungen/Dienstleistungen, die in der Wiederholung ähnlicher Bau- oder Dienstleistungen bestehen und die gemäß den strengen Vorschriften der Richtlinie vergeben werden: nein
Der Auftrag betrifft die Erbringung von Luft- und Seeverkehrsdienstleistungen für im Ausland stationierte oder zu stationierende Streitkräfte eines Mitgliedstaats und genügt den strengen Vorschriften der Richtlinie: nein
2) Sonstige Begründung der Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union
Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Analog § 14 Abs. 6 VgV existiert kein Alternativprodukt und es ist zunächst keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung vorhanden. Die technischen und wirtschaftlichen Produktvorgaben schließen den Einsatz eines alternativen Produktes aus. Zudem kann dieses Produkt lediglich von einer Bezugsquelle bezogen werden Das gewählte Produkt ist technisch stark in die Organisation der Kunden eingebunden. So werden die IT-Sicherheitsbeauftragten mittels einer Schnittstelle in den Lightweight-Directory-Access-Protocol (LDAP) basierten Verzeichnisdienst des Kunden identifiziert. Zudem werden mittels dieser Schnittstelle Nutzer den IT-Sicherheitsbeauftragten zugeordnet, damit die jeweilige IT-Sicherheitsorganisation der IT-Umgebungen des Kunden abgebildet werden kann. Die Schnittstelle wurde zusammen mit dem Hersteller entwickelt und bereitgestellt und ist individuell auf die Kundenanforderungen angepasst. Diese angepasste Software ist aktuell auf ca. 200 000 APC’s installiert. Daher müssen die neuen, nunmehr zu beschaffenden zusätzlichen Softwarelizenzen mit den bestehenden Programmen/Entwicklungen identisch sein. Aktuell sind zudem mehr als 60 000 mobile Datenträger mittels des Produktes personalisiert, d. h. für einen Benutzer oder eine Benutzergruppe zur Benutzung aktiviert worden. Ein Wechsel auf ein alternatives Produkt setzt voraus, dass alle personalisierten, mobilen Datenträger mittels des neuen Produktes neu personalisiert und registriert werden. Ohne die Migration dieser Datenträger wären die Datenträger an den Arbeitsplatzcomputern (APC's) nicht mehr sicher verwendbar. Alle nicht erneut registrierten Datenträger und deren Inhalte wären bis zu einer manuellen einzelhaften erneuten Registrierung nicht mehr im Zugriff. Zwei Parallelsysteme können nicht gekoppelt werden. Das würde voraussetzen, dass beide Softwaresysteme miteinander kommunizieren können. Denn zur Aufrechterhaltung der beim Kunden erforderlichen Kommunikation muss zwischen allen der mit der aktuellen Software ausgestatteten Endgeräten (und den registrierten und einer nicht bekannter Zahl nicht-registrierten Datenträgern) ein sicherer Datenaustausch stattfinden können. Mobile Datenträger können immer nur für 1 Software-Produkt registriert werden. Wenn z. B. auf einem APC ein mobiler Datenträger mit dem bisherigen Produkt verschlüsselt worden ist, kann dieser Datenträger nicht auf einem PC, auf dem eine andere Verschlüsselungssoftware implementiert wurde, gelesen/verschlüsselt werden.Abschnitt V: Auftragsvergabe
Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote: 1
Abschnitt VI: Weitere Angaben