Qualifizierung für das SystemAnforderungen, die die Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf ihre Qualifikation erfüllen müssen:
Das gesuchte Unternehmen hat den Nachweis zu erbringen, dass er in der Lage ist, die unter dem Punkt II 2.4, beschriebene Leistung sowohl technisch als auch wirtschaftlich zu erbringen. Für das Prüfsystem werden daher Unternehmen zugelassen, die vergleichbare Leistungen bereits erbracht haben und wirtschaftlich dazu in der Lage sind diese auch in Zukunft zu erbringen.
Die Hamburger Hochbahn AG weist daraufhin, dass auf Basis § 51 SektVO grundsätzlich ermöglicht wird, dass fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen sind.
Für alle Schlüsselgewerke sind Mehrfachbeteiligungen einzelner Mitglieder einer Bietergemeinschaft unzulässig. Mehrfachbewerbungen sind auch Bewerbungen unterschiedlicher Niederlassungen eines Bewerbers sowie mehrerer Mitglieder ständiger Arbeitsgemeinschaften.
Nach Auswertung der eingereichten Unterlagen und erfolgter Auswertung, erhält der Bewerber eine Information darüber, ob er/sie qualifiziert ist an entsprechenden zukünftigen Ausschreibungen teilzunehmen.
Allgemeine Anforderung: Der gesamte Geschäftsverkehr ist in deutscher Sprache abzuwickeln. Sämtliche Erklärungen, Nachweise, Referenzen sowie alle weiteren Unterlagen sind in deutscher Sprache zu liefern. Einsatz von Deutsch sprechendem Schlüsselpersonal (Projektleiter, Bauleiter, Kolonnenleiter).
1. Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister;
2. Keine Eintragung in das Gewerbezentralregister, die die Eignung oder Zuverlässigkeit des Bewerbers in Frage stellt. Unternehmen können ausgeschlossen werden, sofern eine entsprechende Eintragung vorhanden ist;
3. Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 123 GWB;
4. Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 124 GWB;
5. Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung mit marktüblichen Konditionen und einer Deckungssumme von mindestens 2 Mio. EUR pro Schadensfall;
6. Mindestumsatz von 1,5 Mio. EUR/a im Durchschnitt der 3 letzten abgeschlossenen Geschäftsjahre;
7. Mindestanzahl von 20 Mitarbeitern im Durchschnitt der 3 letzten abgeschlossenen Geschäftsjahre;
8. Verfügbarkeit innerhalb von maximal 4 Stunden in Sonderfällen/Notfällen am vertraglich vereinbarten Ort im Raum Hamburg;
9. Erfahrungen des Bewerbers mit der Ausführung von Leistungen, die mit den unter Ziffer II.2.4) beschriebenen Leistungen vergleichbar sind und die der Bewerber in den letzten 9 Jahren (Stichtag 1.1.2013) ausgeführt hat anhand einer Referenzliste, jeweils mit Angabe der Auftragssumme und des Eigenanteils;
10. Detaillierte Darstellung von 3 Referenzprojekten gemäß vorgenannter Ziffer 9., jedoch zusätzlich mit Kurzbeschreibung, Angabe des Auftraggebers, des Auftragsvolumens, eines Ansprechpartners beim Auftraggeber mit Telefonnummer und Email-Adresse. Mit der Beschreibung dieser Referenzprojekte ist die Erfahrung mit der Ausführung der unter Ziffer II.2.4) beschriebenen Leistungen und Anforderungen eindeutig nachzuweisen, insbesondere mit:
- Besonderheiten der norddeutscher Baugrundverhältnisse oder vergleichbarer Baugrundverhältnisse,
- tiefen Baugruben mit Verbauwänden,
- geschlossener Bauweise mittels maschinellem Schildvortrieb (Durchm. größer 6 m).
11. Vorhandensein/Einschaltung eines geeigneten bodenmechanischen Labors.
Methoden, mit denen die Erfüllung der einzelnen Anforderungen überprüft wird:
Zu 1. Vorlage eines entsprechenden Nachweises.
Zu 2. Vorlage eines entsprechenden Nachweises.
Zu 3. Vorlage einer entsprechenden Eigenerklärung. Zwingender Ausschluss des Unternehmens, wenn ein Ausschlussgrund gemäß § 123 GWB vorliegt.
Zu 4. Vorlage einer entsprechenden Eigenerklärung und ggfs. Angabe dieser Ausschlussgründe. Fakultativer Ausschluss des Unternehmens, wenn ein Ausschlussgrund gemäß § 124 GWB vorliegt und hierfür keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des §125 GWB nachgewiesen wird. Bei Ausschlussgründen gemäß §124 GWB wird bei der Bewertung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt.
Zu 5. Vorlage einer Kopie einer entsprechenden aktuellen Versicherungspolice oder schriftlichen Bestätigung der Versicherung.
Zu 6. Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Eigenerklärung.
Zu 7. Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Eigenerklärung.
Zu 8. Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Eigenerklärung.
Zu 9. Vorlage einer entsprechenden Referenzliste.
Zu 10. Vorlage einer entsprechenden Darstellung.
Zu 11. Schriftliche Benennung des vorgesehenen Labors.