Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 1 VgV kann der öffentliche Auftraggeber Aufträge im
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn in einem
offenen oder einem nicht offenen Verfahren keine oder keine geeigneten Angebote
oder keine geeigneten Teilnahmeanträge abgegeben worden sind, sofern die
ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert werden. Die
Voraussetzungen sind für das vorliegende Verfahren gegeben. Das offene Verfahren
„Studie zur Untersuchung einer möglichen naturverträglichen Nutzung des NSG
„Doggerbank“ durch die Offshore-Windkraft (Kurztitel „Doggerbank-Studie“)“
Datum vom 09.02.2023 aufgehoben (Veröffentlichung mit
Angebot war gemäß § 57 Abs. 1 Hs. 2 Nr. 1, 2 und 4 VgV von der Wertung
auszuschließen. Das seinerzeit eingereichte Angebot ist im Hinblick auf die
Voraussetzungen für die Anwendung des § 14 Abs. 4 Nr. 1 VgV als ungeeignet zu
bewerten, da das Angebot nicht ohne Abänderung den Bedürfnissen und
Anforderungen der AG’in hätte entsprechen können. Zudem ist das Angebot im
Hinblick auf die Bietereignung als ungeeignet zu bewerten. Die ursprünglichen
Bedingungen des Auftrags aus dem offenen Verfahren haben sich gegenüber dem
nunmehr eingeleiteten Verfahren gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 1 VgV nicht grundlegend
geändert.