Gründe für die ÄnderungNotwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
Der Lastfall Erdbeben hat in der Entwurfsplanung maßgebenden Einfluss auf die Konstruktion des Überbaus, der Stützen, der Gründung und auf das Lagerungskonzept. Der Planungsbereich unterliegt der Erdbebenzone 1 mit einer seismischen Intensität von 6,5 bis 7. Um die beauftragte Tragwerksplanung für die neu zu planenden Ingenieurbauwerke im Sinne einer erdbebengerechten Planung abzuschließen, ist die Nachweisführung der Erdbebensicherheit zwingend erforderlich. Diese besondere Leistung der Lph 3 war in der Leistungsbeschreibung zum Vertrag nicht enthalten.
Bei einem Wechsel des AN würde aufgrund des Vergabeprozesses sowie einer wiederholten Erarbeitung der statisch konstruktiven Planungsgrundlagen nach Beauftragung eine Verzögerung von mindestens 12 Monaten entstehen. Diese Verzögerung hätte eine Verschiebung sämtlicher Projektmeilensteine einschließlich der Inbetriebnahme zur Folge. Aufgrund der Kostennominalisierung würde dies zu signifikant steigenden Projektkosten von mehreren Millionen Euro führen.
Die Arge S11 ist mit sämtlichen Leistungen der Tragwerksplanung in der Leistungsphase 3 beauftragt. Es besteht eine zwingende technische Abhänigigkeit zwischen dem beauftragten Leistungssoll und den ergänzenden Erdbebennachweisen, da diese einen Lastfall innerhalb der zu erstellenden Entwurfsstatik darstellen. Die Lasten für die Erdbebennachweise werden im bereits beauftragten und erstellten statischen Modell angesetzt. Die Ergebnisse haben unmittelbaren Einfluss auf die konstruktive Ausgestaltung der entsprechenden Objekte.
Ein Wechsel des AN hätte zur Folge, dass Leistungen zur Tragwerksplanung von einem weiteren Auftragnehmer wiederholt werden müssten, um die technischen Grundlagen für die Bewertung zu schaffen. Beispielhaft ist hier die Erstellung des statischen Modells inklusive der dauerhaften Lasten des Bauwerks zu nennen. Die Ergebnisse des neuen AN müssten dann vom eigentlichen AN in seine Tragwerksplanung integriert werden. Dies würde eine ohnehin zusätzliche (Nachtrags-)leistung des bereits beauftragten AN bedeuten. Zudem bestehen wie unter c) erläutert Wechselwirkungen zwischen den Erdbebennachweisen und der konstruktiven Ausbildung der Bauwerke.
Dies würde Terminverzug und Zusatzkosten wie unter b) beschrieben verursachen. Allein durch die Nominalisierung von einem Jahr, ergeben sich Zusatzkosten in Höhe von ca. 6 Mio. Euro.