Beschreibung der ÄnderungenArt und Umfang der Änderungen (mit Angabe möglicher früherer Vertragsänderungen):
Das Gesetzgebungsverfahren für die Legislativvorschläge der Kommission zur GAP nach 2020 ist nicht rechtzeitig zum Abschluss gelangt, so dass die Mitgliedstaaten und die Kommission nicht alle Elemente vervollständigen konnten, die erforderlich gewesen wären, damit der neue Rechtsrahmen am 1. Januar 2021 angewendet werden konnte.
Daher sollte der derzeitige GAP-Rahmen für einen zusätzlichen Zeitraum von zwei Jahren bis zum Geltungsbeginn des neuen Rechtsrahmens für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2023 weiter gelten.
Mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 2020/2220 („Übergangsverordnung“) wurde daher für aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) geförderte Programme der in Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegte Geltungsreitraum (1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020) bis zum 31. Dezember 2022 verlängert (Schaffung eines Übergangszeitraums in den Jahren 2021 und 2022).
Gemäß Artikel 7, Ziffern 14 und 15 sind der Kommission vom Mitgliedstaat in Folge der Verlängerung der Programme bis einschließlich 2026 ein jährlicher Durchführungsbericht über die Durchführung des EPLR vorzulegen. Darüber hinaus ist geregelt, dass die Mitgliedstaaten im Jahr 2026 den Ex-post-Bewertungsbericht für jedes ihrer EPLR erarbeiten und der Kommission bis zum 31.12.2026 übermitteln.
Weiterhin wird in der Übergangsverordnung festgelegt, dass EU-Finanzmittel aus dem Aufbauinstrument der EU (European Recovery Initiative-EURI) in die ELER Programme integriert werden. Über die Verwendung dieser EURI-Mittel ist im Rahmen der jährlichen Berichterstattung gesondert zu berichten.
Durch die vorgenannten EU-rechtlichen Regelungen wird es erforderlich, dass zwei zusätzliche Durchführungsberichte (2025 für 2024, 2026 für 2025) erstellt werden müssen, in denen über die Verwendung der EURI-Mittel gesondert berichtet werden muss. Die Ex-post-Bewertung findet erst im Jahr 2026 statt und hat einen verlängerten Umsetzungszeitraum sowie den Einsatz zusätzlicher Finanzmittel in Höhe von ca. 250 Mio. EUR zu betrachten und zu bewerten. Diese zusätzlich zu erbringenden Leistungen sind nicht Gegenstand des mit der Arbeitsgemeinschaft BonnEval/Entera bestehenden Dienstleistungsvertrags und müssen daher vergeben werden.