Beschreibung der Beschaffung
Der Beauftragte führt die Aufgaben nach Weisung des Trägers des Rettungsdienstes als Verwaltungshelfer durch. Die Beauftragung erfolgt - ausgenommen der ITW (siehe Anlage Kalkulationsdaten) - für 5 Jahre zzgl. einer Verlängerungsoption um ein weiteres Jahr. Für die Aufgabendurchführung erhält der Beauftragte von der Konzessionsgeberin, mit Ausnahme des Mietzinses für den Rettungswachenstandort, keine Vergütung oder einen sonstigen Defizitausgleich. Der Beauftragte kann vielmehr gemäß § 10 I und IV HRDG in Verbindung mit §§ 38 ff. der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes (im Folgenden HRDG DVO) vom 3.1.2011 (GVBl. I 2011, 13) zuletzt geändert durch Verordnung vom 10.12. 2019 (GVBl. S. 395) für die ihm im Rahmen der bedarfsgerechten rettungsdienstlichen Aufgabenerfüllung bei sparsamer Wirtschaftsführung entstehenden Kosten im eigenen Namen privatrechtliche Benutzungsentgelte erheben, über deren Höhe er mit den Verbänden der Krankenkassen in Hessen bzw. deren Untergliederungen (Leistungsträgern) zuvor entsprechende Vereinbarungen treffen muss. Der Beauftragte ist verpflichtet, der Stadt Offenbach am Main das für die notärztliche Versorgung erforderliche ärztliche Personal für den vereinbarten Vorhalteumfang auf der Grundlagen von Einzelaufträgen nach den Bedingungen des Beauftragungs- und Arbeitnehmerrahmenüberlassungsvertrags zu überlassen. Es gelten folgenden Vorhaltezeiten, während der die NEF bzw. der ITW mit ärztlichen Personal des Verleihers zu besetzen sind: • NEF 1: Täglich von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr • NEF 2: Montag, Samstag, Sonntag und an Feiertagen von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr Dienstag und Donnerstag von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr, Mittwoch und Freitag von 07:00 Uhr bis 24:00 Uhr. • ITW: Montag bis Freitag außer an Feiertagen von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr. Eine stundenweise Verschiebung der Rettungsmittelvorhaltestunden des NEF 2 oder ITW nach vorne oder hinten ist bei Bedarf durch Anordnung der Stadt Offenbach jederzeit möglich. Die Stadt Offenbach am Main ist bei Vorliegen von Bedarfsänderungen berechtigt, den Vorhalteumfang bis zu 20 % bezogen auf das gesamte Vorhaltestundenkontingent (fahrzeugübergreifend) bedarfsgerecht zu erweitern oder zu beschränken. Dies gilt auch für Änderungen für kurze Zeiträume, wie etwa für Großveranstaltungen oder ein stark erhöhtes Einsatzaufkommen (siehe § 15 Abs. 5 HRDG). Die Änderungen werden dem Beauftragten zum frühestmöglichen Zeitpunkt bekannt gegeben. Die Umsetzung wird unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Beauftragten erfolgen. Etwaige Bedenken teilt der Beauftragte der Stadt Offenbach unverzüglich mit. Im Hinblick auf den ITW besteht ein Teil-Sonderkündigungsrecht der Konzessionsgeberin für den Fall, dass diese Vorhaltung vorzeitig (frühestens zum 30. Juni 2023) endet (siehe Anlage Kalkulationsgrundlagen und Anlage Beauftragungs- und Rahmenarbeitnehmerüberlassungsvertrag). Die für die Durchführung erforderlichen Rettungsmittel einschließlich des nichtärztlichen Personals, sowie die persönliche Schutzausrüstung für die Leiharbeitnehmer inkl. Reinigung der Schutzausrüstung, stellt die Konzessionsgeberin dem Leistungserbringer kostenfrei zur Verfügung. Der Beauftragte ist zudem grundsätzlich zur Mitwirkung im Katastrophenschutz durch Überlassung von Leiharbeitnehmern verpflichtet, sofern ihm dies im Anforderungsfall möglich ist. Die erforderliche Rettungswache zur Unterbringung des nichtärztlichen Personals und der Rettungsmittel stellt der Beauftragte der Stadt Offenbach zur Anmietung gemäß Anlage Mustermietvertrag zur Verfügung (§ 3 Abs. 8 HRDG). Die Sicherstellung der notärztlichen Versorgung in der Stadt Offenbach wird in einem Los vergeben. Eine weitere Aufteilung der Leistungen kam aus Gründen der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung und Nutzung von Synergieeffekten vorliegend nicht in Betracht. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage Beauftragungs- und Rahmenarbeitnehmerüberlassungsvertrag