Beschreibung der Umstände, durch die die Änderung erforderlich wurde, und Erklärung der unvorhersehbaren Art dieser Umstände:
Die Regelungen des § 132 GWB ermöglichen unter bestimmten Voraussetzungen die Änderung von Verträgen während der Laufzeit ohne die Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens. Die finanzielle Obergrenze für eine Vertragsänderung gemäß § 132 GWB wird eingehalten, da die Vertragsänderung ein Volumen von weniger als 50 Prozent der ursprünglichen Vergütungssumme umfasst.
Die beabsichtigte Auftragsänderung ist gem. § 132 (2) Nr. 3 zulässig, da die zusätzlichen wissenschaftlichen Arbeiten aufgrund von Umständen erforderlich werden, die der Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte. So war zum Zeitpunkt der Vergabe im Jahr 2019 weder das diesjährige Urteil des Bundesverfassungsgerichts noch die anschließende Novellierung des Bundes-Klimaschutzgesetzes mit seinen schärferen Klimazielen absehbar, wodurch sich die energie- und klimapolitischen Rahmenbedingungen für die Modellierung der Szenarien wesentlich geändert haben. Dementsprechend war nicht erkennbar, dass die Szenarien bereits in 2045 das Ziel der Treibhausgasneutralität und auch verschärfte Zwischenziele in 2030 und 2040 erreichen müssen, um als Grundlage für die weitere Diskussion zur Ausgestaltung der Energiewende zu dienen.
Auch die zweite Bedingung des § 132 (2) Nr. 3 GWB ist erfüllt, denn der Gesamtcharakter des ursprünglichen Auftrages wird durch die Anpassung nicht verändert. Die grundsätzliche Aufgabenstellung bleibt erhalten: die Modellierung von Energieszenarien, wie Deutschland seine energie- und klimapolitischen Ziele erreicht. Es sind bei der Modellierung aufgrund der aktuellen politischen Entwicklungen jedoch Anpassungen beim Modellinstrumentarium (u.a. Implementierung von 5-Jahresschritten bei der Modellierung) und teilweise eine Neurechnung von Szenarien mit den veränderten Zielen erforderlich, um auch die Modellierung der weiteren Szenarien sinnvoll gestalten und eine Vergleichbarkeit zwischen den Szenarien herstellen zu können.
Einschlägig ist ferner § 132 (2) Nr. 2, denn ein Wechsel des Auftragnehmers würde sich auch in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht nachteilig auswirken, da es sich hier um Arbeiten handelt, die in starkem Maße aufeinander aufbauen. Ein Wechsel des Auftragnehmers wäre mit erheblichen Schwierigkeiten sowie beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden, da der bisherige Auftragnehmer auf die bislang erfolgten und ohnehin geplanten Arbeiten aufbauen kann. Voraussetzung für einen adäquaten Vergleich der Ergebnisse ist unter anderem die Nutzung der gleichen Modellansätze und -annahmen. Dies wäre bei einer Bearbeitung durch einen alternativen Auftragnehmer, der naturgemäß andere Modelle nutzen würde, nicht gegeben.
Mit der Vertragsänderung wird von der im Vergaberecht - gerade für länger laufende Aufträge - vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, auf veränderte Gesamtumstände zu reagieren.