Grundsätzlich steht dem öffentlichen Auftraggeber nach § 14 EG Abs. 2 S. 1 VgV das offene und das nichtoffene Verfahren (mit Teilnahmewettbewerb) nach seiner Wahl zur Verfügung. Nach § 14 EG Abs. 2 S. 2 VgV i.V. m. Abs. 3 und 4 ist in begründeten Ausnahmefällen ein Verhandlungsverfahren oder ein wettbewerblicher Dialog zulässig. § 14 Abs. 3 VgV enthält die Ausnahmetatbestände für ein Verhandlungsverfahren mit vorherigem öffentlichem Teilnahmewettbewerb, Abs. 4 die Ausnahmetatbestände für ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb.
So kann der öffentliche Auftraggeber nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers beschaffen, die entweder zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind, und ein Wechsel des Unternehmens würde dazu führen, dass der öffentliche Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde. (§ 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV).
Dieser Tatbestand ist vorliegend erfüllt.
- Los 1: Es soll ein Softwareupgrade einer bestehenden Fotoarchivdatenbank beschafft werden.
- Los 2: Es sollen die Nachfolgemodelle eines bereits im Gerätepark befindlichen Angio-OCT´s sowie eines Fluoreszenz-Angiographiegeräts beschafft werden. Aus Gründen der Patientensicherheit und um Bedienfehler zu reduzieren sollen die Geräte beim gleichen Hersteller beschafft werden, da das Personal durch den langjährigen Umgang der Vorgängermodelle mit den Geräten und der Menüführung vertraut ist. Zudem können langjährige Krankheitsverläufe für die Therapieentscheidung anhand von Bilddaten besser verglichen werden, die mit Geräten des gleichen Herstellers und den selben Viewer erzeugt wurden.