Die Vertragserweiterung erfolgt nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 + 3 GWB. Die Beihilfebearbeitung wird von der Bundesnetzagentur abgegeben werden. Bis zum Abschluss der Auslagerung der Aufgaben muss die vorhandene Beihilfesoftware weiterhin betriebsfähig bleiben. Bei Abschluss des Ursprungsvertrages (Beschaffung der Beihilfesoftware inkl. Systemservice) war nicht absehbar, dass diese Aufgaben ausgelagert werden sollen, andernfalls hätte man die Laufzeit bereits entsprechend anpassen können. Aus diesem Grund ist eine Vertragserweiterung in Form einer Vertragsverlängerung sowie der Migrationsunterstützung zum neuen DIenstleister erforderlich. Der Gesamtcharakter des Auftrages ändert sich nicht, da der Leistungsumfang für den Systemservice unverändert bleibt.
Der Auftragswert beträgt, auch zusammen mit den vorherigen Erweiterungen, deutlich unter 50% des ursprünglichen Auftragswertes und es gab auch keine Splittung von Vertragsanpassungen, um die Vorschriften dieses Teils des GWB zu umgehen.