Gründe für die ÄnderungNotwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
Aufgrund der Anschlüsse der Stahltorsionsbalkenmuss die Statik in der Entwurfsplanung angepasst werden. Die statische Analyse für Rüdesheim war zunächst exemplarisch gefordert. Nun müssen aber auch alle weiteren Bauwerke geprüft sowie die Entwurfsstatiken angepasst werden.
Die Leistungen sind gemäß HOAI §52 Lph1-4 äquivalent und notwendig. Ein Wechsel des AN ist nicht möglich, da im Zuge der Projektbearbeitung bereits erarbeitete Erkenntnisse sowie Grundlagen wiederholt zu klären sind. Stattgefundene Abstimmungen sowie örtliche Kenntnisse inklusive Kontakte mit Projektbeteiligten sind erneut durchzuführen. Zudem müsste eine erhebliche Neueinweisung durchgeführt werden, welche eine Verzögerung von mindestens vier Wochen zur Folge hat.
Das beauftragte Unternehmen ist mit der umfänglichen Steuerungsleistung beauftragt. Die Durchführung der Leistungen
beinhaltet Abhängigkeiten und Schnittstellen, welche nicht durch einen anderen Auftragnehmer stattfinden können.