Gründe für die ÄnderungNotwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
Aufgrund der Ablehnung der BE-Fläche im Genehmigungsverfahren muss die Genehmigungsplanung im Teilprojekt Rüdesheim als 2. Änderung im Verfahren und der Entwurfsplanung angepasst werden. Folglich müssen die Unterlagen angepasst werden.
Im Hauptvertrag ist die 1. Änderung im Verfahren (Genehmigungsplanung) als Leistung mit aufgeführt. Hier handelt es sich um die 2. Änderung im Verfahren, die als Zusatzleistung zu Vergüten ist.
Ein Wechsel des AN ist nicht möglich, da im Zuge der Projektbearbeitung bereits erarbeitete Erkenntnisse sowie Grundlagen wiederholt zu klären sind. Stattgefundene Abstimmungen sowie örtliche Kenntnisse inklusive Kontakte mit Projektbeteiligten sind erneut durchzuführen. Zudem müsste eine erhebliche Neueinweisung durchgeführt werden, welche eine Verzögerung von mindestens vier Wochen zur Folge hat.