Zusätzliche Angaben
Fortführung zu Punkt II.1.4) Kurze Beschreibung: Der Ökostrom muss für Los 1 (Liegenschaften des Landkreises Regensburg) während des gesamten Lieferzeitraums zu einem Anteil von mindestens 30 % des gelieferten Stroms pro Kalenderjahr aus Neuanlagen stammen. Im Übrigen (70%) kann der Auftragnehmer auch Ökostrom aus Altanlagen liefern. Für Los 2 (Liegenschaft Zweckverband Bayerische Musikakademie Alteglofsheim) und Los 3 (Liegenschaften des Eigenbetriebs „Kreisklinik Wörth a. d. Donau des Landkreises Regensburg“) ist Ökostrom ohne einem Mindestanteil von 30 % aus Neuanlagen zu liefern.
Strom aus erneuerbaren Energien ist
a) Strom, der in Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen, einschließlich Strom aus Speicherkraftwerken abzüglich des Eigenverbrauches und der Verluste (ohne Pumpstrom) sowie abzüglich des nicht erneuerbaren Anteils am Pumpstrom,
b) der Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien in Hybridanlagen, die auch konventionelle Energieträger einsetzen,
c) der Anteil von Strom aus der Mitverbrennung von Biomasse in thermischen Kraftwerken, in denen auch konventionelle Energieträger verbrannt werden, wenn der Anteil von Strom aus der Mitverbrennung von Biomasse durch die Feststellung und Erfassung der jeweiligen Menge und Heizwerte der eingesetzten Brennstoffe rechnerisch bei der Stromerzeugung ermittelt und nachgewiesen wird.
Erneuerbare Energien sind Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Biomasse im Sinne der deutschen Biomasseverordnung einschließlich Biogas, Deponiegas und Klärgas. Energie, die aus flüssiger Biomasse erzeugt wird, wird nur dann als erneuerbare Energie anerkannt, wenn die Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und flüssige Brennstoffe der EU-Richtlinie 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) eingehalten werden.
Neuanlagen sind Stromerzeugungsanlagen, die bis zu vier Jahre vor dem 1. Januar 2022 bei Einsatz der erneuerbaren Energien Windenergie, Energie aus Biomasse, solare Strahlungsenergie bzw. bis zu sechs Jahre vor dem 1. Januar 2022 bei Einsatz der erneuerbaren Energien Wasserkraft und Geothermie in Betrieb genommen wurden. Als Strom aus einer Neuanlage gilt auch die Ökostrommenge, die einer nach den genannten Zeitpunkten erstmalig in Betrieb genommenen Erhöhung des elektrischen Arbeitsvermögens einer ansonsten älteren Stromerzeugungsanlage zuzurechnen ist. Eine Ökostrommenge aus der Mitverbrennung von Biomasse in einem mehr als 4 Jahre vor dem 1. Januar 2022 in Betrieb genommenen thermischen Kraftwerk gilt als Strom aus einer Neuanlage, wenn die öffentlich-rechtliche Änderungsgenehmigung zur Umstellung auf die Mitverbrennung von Biomasse maximal 4 Jahre vor dem 1. Januar 2022 bestandskräftig geworden ist. Die Definition von Neuanlagen orientiert sich an der angenommenen Nutzungsdauer der Erzeugungsanlagen (unter Berücksichtigung der Afa-Tabellen).
Altanlagen sind Stromerzeugungsanlagen, deren Inbetriebnahmezeitpunkt 4 Jahre oder länger vor dem 1. Januar 2022 bei Einsatz der erneuerbaren Energien Windenergie, Energie aus Biomasse, solare Strahlungsenergie bzw. 6 Jahre oder länger vor dem 1. Januar 2022 bei Einsatz der erneuerbaren Energien Wasserkraft und Geothermie lag.