Beschreibung der Beschaffung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags
2. S-Bahn-Stammstrecke München, VE 557 Baumeisterarbeiten für den Lastenaufzug am Bahnhofsplatz
- Rohbau für Lastenaufzug
- Teilabbruch Bestandsrampe
- Wasserhaltung
- Straßenbaumaßnahmen
II.2.7.
Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung, des dynamischen Beschaffungssystems oder der Konzession Beginn: 01/08/2019Ende: 14/02/2020
II.2.13.
Angaben zu Mitteln der Europäischen Union Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
Abschnitt IV: Verfahren
IV.2.
Verwaltungsangaben
IV.2.1.
Bekanntmachung einer Auftragsvergabe in Bezug auf diesen Auftrag Bekanntmachungsnummer im ABl.: 2019/S 112-275885
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Auftrags-Nr.: 19FEI38310
Bezeichnung des Auftrags:
2. S-Bahn-Stammstrecke München, VE 557 Baumeisterarbeiten für den Lastenaufzug am Bahnhofsplatz
V.2.
Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1.
Tag des Abschlusses des Vertrags/der Entscheidung über die Konzessionsvergabe 27/05/2019
V.2.2.
Angaben zu den Angeboten Der Auftrag/Die Konzession wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3.
Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs Offizielle Bezeichnung: ZECH Bau GmbH
Ort: Bremen
NUTS-Code: DE50 Bremen
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär ist ein KMU: nein
V.2.4.
Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession Gesamtwert der Beschaffung: 1 217 155,15 EUR
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.3.
Zusätzliche Angaben
VI.4.
Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1.
Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Bundes
Postanschrift: Villemomblerstr. 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
VI.4.3.
Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
VI.5.
Tag der Absendung dieser Bekanntmachung 12/11/2021
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
2. S-Bahn-Stammstrecke München, VE 557 Baumeisterarbeiten für den Lastenaufzug am Bahnhofsplatz
- Rohbau für Lastenaufzug
- Teilabbruch Bestandsrampe
- Wasserhaltung
- Straßenbaumaßnahmen
VII.1.5.
Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung, des dynamischen Beschaffungssystems oder der Konzession Beginn: 01/08/2019Ende: 14/02/2020
VII.1.6.
Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 1 217 155,15 EUR
VII.1.7.
Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs Offizielle Bezeichnung: ZECH Bau GmbH
Ort: Bremen
NUTS-Code: DE50 Bremen
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär ist ein KMU: nein
VII.2.
Angaben zu den Änderungen
VII.2.1.
Beschreibung der Änderungen Art und Umfang der Änderungen (mit Angabe möglicher früherer Vertragsänderungen):
lfd. Nr. 8 - Zusätzliches Logistikkonzept aufgrund Bauablaufänderung
VII.2.2.
Gründe für die Änderung Notwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
Aufgrund einer Bauablaufänderung ist es notwendig einen zusätzlichen Bauaufzug samt Logistikkonzept bis zur Fertigstellung des Interimsaufzuges vorzuhalten. Hintergrund dessen ist, dass das Lager der SWM ständig und zwar Tag und Nacht erreichbar und belieferbar sein muss. Daher ist durch den bereits gebundenen AN diese Leistung mit auszuführen, es ist aus Sicherheitsgründen und etwaigen Haftungsgründen nicht möglich diese Leistung durch einen anderen Auftragnehmer durchführen zu lassen. Die vollständigen Koordinations- und Weisungsbefugnis über das eingesetzte Personal muss direkt beim bereits gebundenen Auftragnehmer angesiedelt sein. Würde die Leistung an einen anderen AN vergeben, würde dies während der parallelen Bauausführung zu massiven gegenseitigen Behinderungen und erheblichem Abstimmungsbedarf führen, der neben der potentiellen Gefährdung von Personal auch mit erheblichen AG seitigen Koordinationsaufwand verbunden wäre. Ferner würde die Ausführung durch einen anderen AN kurzfristig dazu führen, dass die ständige Erreichbarkeit nicht garantiert werden kann und auch die angrenzenden VE30 in Ihrer Hauptbaumaßnahme behindert werden würde
VII.2.3.
Preiserhöhung
Aktualisierter Gesamtauftragswert vor den Änderungen (unter Berücksichtigung möglicher früherer Vertragsänderungen und Preisanpassungen sowie im Falle der Richtlinie 2014/23/EU der durchschnittlichen Inflation im betreffenden Mitgliedstaat)