Der vorliegende Auftrag kann gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 b), c) direkt an IBM vergeben werden.
Die für den Betrieb des Großrechners benötigte Mietsoftware (MLC) und Kaufsoftware (OTC) kann ausschließlich über die IBM direkt bezogen werden, da es sich bei dem Großrechner um ein Produkt von IBM handelt und nur der Hardware-Hersteller angesichts der bestehenden Schutzrechte und des technischen Know-How‘s sowie der erforderlichen Schnittstellen Software zum Betrieb anbieten kann.
Auch die PA-Software kann ausschließlich durch IBM bezogen werden, da entsprechende Sondernutzungsrechte für RZ Betrieb der KBS erforderlich sind.
Die DRV KBS ist durch die KRITIS-Anforderungen dazu verpflichtet, angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität und Authentizität zu treffen. Ein sicherer Betrieb nach Maßgabe des BSI ist lediglich möglich, indem die gesamte OTC-Software über einen zentralen Verantwortlichen bezogen wird. Die DRV KBS ist durch die KRITIS Anforderungen dazu verpflichtet, eine K-Fall-Absicherung vorzuhalten. Damit die vorhandenen Softwarelizenzen in einem K-Fall an einem anderen Standort genutzt werden dürfen, muss ein entsprechendes Sonderrecht im Softwarevertrag hinterlegt werden, welches ausschließlich über die Fa. IBM bezogen werden kann.
Aufgrund der geplanten Migration in das gemeinsame Rechenzentrum der DRV-Träger und die durch die KRITIS Anforderungen erforderliche K-Fall Absicherung kann auch die PA- Software nur über die Fa. IBM bezogen werden. Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat beschlossen, dass die Träger der Deutschen Rentenversicherung verpflichtet sind, alle Komponenten des Infrastruktur-Betriebs von rvSystem bis zum 1. Januar 2024 in das Gemeinsame Rechenzentrum zu überführen. Dies hat zur Folge, dass die Möglichkeit bestehen muss, die rvSystem Lizenzen der DRV KBS bis Anfang 2024 in das RZ-DRV zu überführen überführt werden müssen. Für die DRV KBS ist es demzufolge essentiell, dass die Lizenzen an das RZ-DRV übertragen werden können. Das hierfür erforderliche Sondernutzungsrecht für IBM Software-Produkte kann nur von IBM erworben werden. Voraussetzung ist, dass die entsprechenden Lizenzen – inkl. Wartung – direkt bei IBM beauftragt werden.
Auch Dienstleistungen zur Anpassung der Softwareprodukte können lediglich direkt bei der Fa. IBM beauftragt werden, da z.B. keine andere Firma Zugriff auf das IBM Labor und den Quellcode hat. Die Einbindung anderer Unternehmen scheitert in diesen Fällen daher an den bestehenden Schutzrechten und technischen Zwängen. Zusätzliche Dienstleistungen für das Rechenzentrum, die auch von anderen Unternehmen erbracht werden können, werden über bestehende Rahmenverträge bezogen, die vorher in einem formalen Vergabeverfahren durch die KBS bzw. das Kaufhaus des Bundes ausgeschrieben wurden.
Mit dem Vertrag erhält der Auftraggeber ein besonderes Maß an Planungssicherheit, da alle Produkte einen vertraglich vorgegebenen einheitlichen Start und Endtermin erhalten (das gilt auch für kurzfristig zusätzlich benötigte Lizenzen). So kann ein nicht nur technischer, sondern auch zeitlicher Gleichlauf unterschiedlicher Leistungen gewährleistet werden, der die Produktivität und Ausfallsicherheit des Gesamtsystems steigert. Durch einen einheitlichen Support werden mögliche Risiken von Fehlfunktionen und Ausfällen vermieden. Die Funktionalität und Kompatibilität einzelner Komponenten und Schnittstellen zueinander bleibt gewährleistet. Nur über den ESSO-Vertrag können Lizenzen erworben werden, die im Falle einer Migration des Rechenzentrums einen zügigen und fehlerfreien „Umzug“ der Lizenzen zum neuen Standort ermöglichen.