Beschreibung der Beschaffung
Zukünftig wird im Personalbereich der BVG ein Service Center einen großen Teil von Personalprozessen umsetzen. Für eine zuverlässige, effiziente und kundenorientierte Organisation und Abwicklung der Arbeit ist die Einführung eines Ticketing Systems erforderlich. Ferner ist eine professionelle integrierte Wissensdatenbank erforderlich.
Ticket System (Auftragsmanagementsystem):
Im Ticketsystem sollen alle Kundenanfragen und Prozesse aus dem Service Center erfasst und abgewickelt werden.
Prozesse können unterschiedliche Auslöser haben und über unterschiedliche Kanäle in das Service Center gelangen.
Für die Abarbeitung im Service Center kommen – abhängig vom Prozess – unterschiedliche Abläufe in Frage.
Folgende Grundsätze gelten:
— Aufträge können auf unterschiedliche Weise entstehen,
—— Manuelle Erfassung (vorwiegend im Service Center),
—— Automatische Erzeugung über Schnittstellen oder Routinen, z. B. über Self-Services,
—— Halbautomatische Erfassung z. B. über Maileingang,
— Aufträge können in unterschiedlichen Organisationseinheiten / Bearbeiter-Gruppen bearbeitet und auch abgeschlossen werden,
— Aufträge können unterschiedliche Prioritäten haben,
— Aufträge können unterschiedliche Vertraulichkeitsstufen haben,
— Aufträge können unterschiedliche Status haben,
— Aufträge können einzelnen Bearbeiter*innen oder Bearbeiter-Gruppen zugewiesen werden.
Das Auftragsmanagement muss Funktionen zur Überwachung, Steuerung und zum Reporting zur Verfügung stellen.
Unterschiedliche Rollen aus der BVG werden auf das Tickettool zugreifen und zugeschnittene Sichten haben.
Wissensdatenbank
Zur Unterstützung der Systembenutzer ist eine Funktion zur zentralen Bereitstellung von Wissensartikeln für verschiedene Zielgruppen erforderlich:
— Mitarbeiter aus dem Service Center,
— Beschäftigte der BVG – Hinweise zu Self-Services.
Die Wissensartikel beschreiben rollen- und kontextbezogen die erforderlichen Schritte der Bearbeitung und liefern ggf. ergänzende Informationen und Beispiele.
Erläuterung zu IV) 1.1 – Verfahrensart:
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
Aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Erläuterung:
Nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 a SektVO nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden kann, aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten, einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Erläuterung: Der Beschaffungsbedarf kann nur von einem Unternehmen erbracht werden, da die Rechte am Einsatz des Quellcodes allein beim Nutzungsrechteinhaber liegen. Der Beschaffungsbedarf ist auch Bestandteil der Daseinsvorsorge der BVG und unerlässlich für die Aufrechterhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen der BVG. Der Vertragsschluss soll mit dem bereits in der Vergangenheit involvierten Unternehmen erfolgen, so dass keine Lücke in der Erbringung der Leistungen der Daseinsvorsorge erfolgt;
Und
Es werden nach § 13 Abs. 2 Nr. 5 SektVO zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers beschafft, die entweder zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung bereist erbrachter Leistungen bestimmt sind und ein Wechsel des Unternehmens dazu führt, dass der Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbart oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringt;
Die Auftraggeberin ist daher der Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist.