Die Leistung wurde in einem vorherigen Verfahren öffentlich ausgeschrieben, Leistungsbeginn war der 01.10.2023. Durch ein anhängiges Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer, das zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist, wurde die Leistung vakant und es musste eine Interimsvergabe (Dringlichkeitsvergabe) gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV durchgeführt werden.