Aufgrund des Alleinstellungsmerkmals gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2c VgV (Schutz von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten) konnte der Auftrag als Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nur an die Fa. Bechtle vergeben werden. Dieses Alleinstellungsmerkmal wurd auch in einem Gutachtn der Fa. PWC festgestellt und damit bestätigt. Die Alleinstellung ist darin begründet, dass die beauftragte Pflegeleistung eine Bearbeitung des Quellcodes erforderlich macht.