Aufgrund des Alleinstellungsmerkmals gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2c VgV (Schutz von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten) konnte der Auftrag als Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nur an die Fa. Bechtle vergeben werden. Dieses Alleinstellungsmerkmal wurde auch in einem Gutachten der Fa. PWC festgestellt und damit bestätigt. Die Alleinstellung ist darin begründet, dass die beauftragte Pflegeleistung eine Bearbeitung des Quellcodes erforderlich macht.