Gründe für die ÄnderungNotwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
Gemäß Vertrag ist der AN für den Berührungsschutz dazu verpflichtet die Gesimsflächen der Straßenüberführung für die Montage des Berührungsschutzes vorzubereiten. Dazu gehört unter anderem das Sandstrahlen und Aufbringen eines neuen Korrosionsschutzes. Aufgrund dessen, dass das Bestandsgesims der Brücke mit einem oberflächlichen Korrosionsschutz versehen war und sich in einem optisch guten Zustand befand, wurde das Gesims jeweils mit einem Rostgrad von Ri4 (Unterrostung bis zu
30% einer rostbedeckten Fläche) bis Ri5 (Unterrostung bis zu 50% einer rostbedeckten Fläche) nach DIN EN ISO 4628-3 angenommen. Nach den ersten vorbereitenden Arbeiten (Strahlen und Rückbau Bestand) stellte sich jedoch heraus, dass das Gesims einer vollständigen Verrostung unterliegt. Die war jedoch vorher nicht sichtbar. Demzufolge muss die Gesimsfläche nun mehrmals gestrahlt und aufwendig bearbeitet werden, um eine sichere Verschraubung mit den Pfosten zu gewährleisten.
Der Auftragnehmer für den Berührungsschutz muss neben den vorbereitenden Arbeiten auch die parallelen Arbeiten, wie Rückbau des Bestandsbauwerkes, Korrosionsschutzarbeiten etc, umsetzen. Die Baumaßnahme ist zudem an die Sperrpause vom 10.09.2021 -12.12.2021 der Strecke 6126 (BAR) gebunden. Die Leistung muss aufgrund der korrelierenden Baumaßnahmen unterhalb der Brücke bis zum 31.10.2021 abgeschlossen sein, anderenfalls ergeben sich Verzüge beim Neubau der OLA Strecke
6126 durch das VP9. Zudem handelt es sich hierbei um eine für die Inbetriebnahme der Strecke 6126 relevante Maßnahme.
Ohne die fristgemäße Fertigstellung des Berührungsschutzes besteht ein erhöhtes Gefährdungspotential. Beim Wechsel des Auftragnehmers würden sich die Arbeiten für die Vorbereitung zur Montage erheblich verzögern, zumal die Verfügbarkeit des einzusetzenden Strahlgerätes beschränkt ist. Der AN hat bereits entsprechendes Gerät vor Ort und kann sofort mit den zusätzlichen Arbeiten beginnen, ohne das ein zu großer Zeitverzug entsteht, bzw. die eingeplanten Puffer gesprengt werden. Die Zeit zur weiteren Abfrage steht schlicht nicht zur Verfügung und ist aufgrund des mehrmaligen An- u. Abrückens von Geräte und Personal mit erheblichen Zusatzkosten verbunden.