Gründe für die ÄnderungNotwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
Gemäß Vertrag ist der AN für den Berührungsschutz dazu verpflichtet eine den Verkehrsrechtlichen Regelungen entsprechende Verkehrssicherung zu errichten, sodass die Verkehrssicherheit, vor allem Schutzbedürftiger, stets eingehalten ist.
Ursprünglich war es vorgesehen die Fahrstreifen des Glasower Damms im Bereich der Straßenüberführung auf je 2,75 m einzuengen, um während der gesamten Bauzeit weiterhin einen Zweirichtungsverkehr zu gewährleisten. Die BE-Fläche sollte dabei zusätzlich mit Betonleitwänden abgesichert werden. Im Zuge der Beantragung der verkehrsrechtlichen Anordnung bei der zuständigen Behörde der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow wurde die3 o. g. vorgesehene Ausführungsvariante verworfen und
stattdessen eine halbseitige Sperrung der Fahrbahn sowie eine einseitige Vollsperrung des Gehweges gefordert. Hierfür werden Anpassungen der Lichtzeichenanlage, Verkehrsbeschilderung und -markierung sowie der Leitwände notwendig. Gründe für die Änderungen, dass die Brücke für den täglichen Schulverkehr von Fußgängern und Radfahrern stark frequentiert ist und der Erhalt zweier Fahrspuren in Kombination als Radweg ein zu hohes Gefährdungspotential von Schutzbedürftigen bietet.
Der Auftragnehmer für den Berührungsschutz muss neben dem Bei- und Aufstellen der Verkehrssicherung auch die parallelen Arbeiten, wie Rückbau des Bestandsbauwerkes, Korrosionsschutzarbeiten etc, umsetzen. Die Baumaßnahme ist zudem an die Sperrpause vom 10.09.2021 -12.12.2021 der Strecke 6126 (BAR) gebunden. Die Leistung muss aufgrund der korrelierenden Baumaßnahmen unterhalb der Brücke bis zum 31.10.2021 abgeschlossen sein, anderenfalls ergeben sich Verzüge beim Neubau der OLA Strecke 6126 durch das VP9. Zudem handelt es sich hierbei um eine für die Inbetriebnahme der Strecke 6126 relevante Maßnahme. Ohne die fristgemäße Fertigstellung des Berührungsschutzes besteht ein erhöhtes Gefährdungspotential.
Beim Wechsel des Auftragnehmers würde sich die Beistellung der Verkehrssicherung erheblich verzögern. Die Zeit zur weiteren Abfrage steht schlicht nicht zur Verfügung und ist aufgrund des mehrmaligen an- u. abrückens von Geräte und Personal mit erheblichen Zusatzkosten verbunden.