Der Auftrag kann aus Sicht der HOCHBAHN gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 lit.) b) und c) SektVO nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist und wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Die Integration eines halbautomatischen Betriebes (GoA2) in die U-Bahn Fahrzeuge vom Typ DT5 kann nicht durch einen anderen Auftragnehmer als den Fahrzeughersteller selbst durchgeführt werden, da ein anderer Auftragnehmer nicht über die zwingend notwendigen Informationen und Dokumente des vorhandenen U-Bahn-Fahrzeugs vom Typ DT5 verfügt. Die genaue Einbauplanung eines GoA2-Systems in den DT5 erfordert entsprechendes herstellerimmanentes Systemwissen hinsichtlich der Gewichtsverteilung der Fahrzeuge, der Leitungsführungen und Kommunikationswege der Bussysteme, der Leittechnikkomponenten unter Berücksichtigung der elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV), um die notwendigen Ergänzungen und Anpassungen von Hardware und Software für die GoA2-Ausrüstung mit Nachweis der Rückwirkungsfreiheit auf die Fahrzeugleittechnik und sicherheitsrelevante Funktionen vornehmen zu können. Die Firma Alstom ist auch nicht bereit, anderen Unternehmen die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.