Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 4 lit 2 b) VgV kann der öffentliche Auftraggeber Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Dies ist hier der Fall. Eine wettbewerbliche Veröffentlichung des Auftrags würde vorliegend nicht zu mehr Wettbewerb oder besseren Beschaffungsergebnissen führen, weil objektiv nur ein einziger Wirtschaftsteilnehmer in der Lage ist, den Auftrag auszuführen:
Zu dem konkreten Beschaffungsbedarf hat alleine die Wirtschaftsteilnehmerin, zu deren Gunsten der Zuschlag erteilt wurde, ein Arzneimittel im Markt. Es gibt keine weiteren Unternehmen, die über eine notwendige Zulassung verfügen. Eine Austauschbarkeit zu anderen Arzneimitteln gemäß § 129 Abs. 1 SGB V i. V. m. dem Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V ist nicht gegeben.