Es ist beabsichtigt, die Beschaffungsmaßnahme im Wege eines
Verhandlungsverfahrens nach 119 Abs.1 GWB i.V.m. § 14 Abs 4 Nr.1 VgV, § 17
Abs. 5 VgV durchzuführen. Der Bieterkreis wird dabei auf die am aufgehobenen
Offenen Verfahren beteiligte Bieterin begrenzt. Die Bieterin war sowohl im
Offenen Verfahren 24.34-2912-194-2021, als auch im Offenen Verfahren 24.34-
2912-283-2021 die einzige Bieterin. Dem Auftraggeber ist es gestattet ein
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb durchzuführen, wenn im
Anschluss an ein offenes Verfahren keine oder keine geeigneten Angebote
eingegangen sind bzw. wenn sämtliche Angebote die bei einem offenen
Verfahren (vorliegend zwei durchgeführte Offene Verfahren) eingegangen sind
unannehmbar oder nicht ordnungsgemäß waren. In dem Fall werden nur die
Bieter an den Verhandlungen beteiligt, die die qualitativen Eignungskriterien
erfüllen. Im vorliegenden Verfahren gibt es lediglich eine Firma, welche beteiligt
werden kann.