Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheit der Unternehmen
/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelung gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1
bis 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen
über das Vergabeverfahren hin. Solange ein wirksamer Zuschlag
(Vertragsabschluss) noch nicht erteilt ist, kann als Rechtsbehelf ein
Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer des Freistaats Thüringen (siehe VI.
4.1) gestellt werden.
Bewerber und Bieter müssen Vergaberechtsverstöße unverzüglich bei der
Vergabestelle rügen, bevor Sie einen Nachprüfungsantrag stellen. Ein
Nachprüfungsantrag muss spätestens 15 Tage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der Vergabekammer
eingereicht werden (Rechtsbehelf nach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).
Des Weiteren weist die Vergabestelle auf die Informations- und Wartepflicht des
Auftraggebers nach § 134 GWB sowie die für die Bieter geltenden Fristen nach §
134 Abs. 2 GWB hin.
siehe auch Verfahrenshinweise, X Rügeobliegenheit/Nachprüfung