Gründe für die ÄnderungNotwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
Aufgrund mangelhafter Planungsleistung und der damit verbundenen terminlichen Verschiebung sind nicht berücksichtigte
Leistungen der BÜ angefallen. Die Erbringung dieser Leistung ist jedoch zwingend erforderlich, um die vertraglichen
Verpflichtungen mit der Stadt Sinzig im Zuge der Anbindung PU (städtisch an DB)
Hierbei handelt es sich um die 2. Änderung im Verfahren, die als Zusatzleistung zu Vergüten ist.
Ein Wechsel des AN wäre nur mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand verbunden. Um im Zeit- und Kostenrahmen zu bleiben,
sind die zusätzlichen Leistungen der ausführenden Firma zwingend erforderlich. Stattgefundene Abstimmungen sowie örtliche
Kenntnisse inklusive Kontakte mit Projektbeteiligten wären erneut durchzuführen. Zudem müsste eine erhebliche Neueinweisung
durchgeführt werden, welche eine Verzögerung im Projekt zur Folge hat.