Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb durchführen, wenn der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 lit.b VgV).
Für eine Vergabe in einem wettbewerblichen Verfahren müssen mindestens die notwendigen Schnittstellen zu einem noch im Rahmen des Ertüchtigungsprojekts Warenkorb (EP Warenkorb) zu erstellenden automatisierten Workflow beschrieben werden. Eine Vergabe ohne eine Beschreibung der technischen Schnittstellen zum automatisierten Workflow würde dazu führen, dass der AG den im Rahmen des Rollouts des Bundesclients geplanten Rollout der Mietgeräte für alle konsolidierten Kundenbehörden nicht umsetzen könnte.