Eine Aufstockung des Fonds HK III ist als erforderliche Änderung auf Grund unvorhersehbarer Umstände nach § 132 II S. 1 Nr. 3, S. 2 GWB begründet, da sowohl wegen der Pandemie eine Unvorhersehbarkeit bejaht werden kann, als auch die Erforderlichkeit gegeben ist.
Die Erweiterung ist weiterhin auf Basis von § 132 II S. 1 Nr. 2 GWB zulässig, da eine
Änderung des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen
Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden wäre.
Außerdem beträgt die Änderung weniger als 50% der ursprünglichen Gesamtvergütung über die gesamte Vertragslaufzeit.
Die Vertragsanpassung bezüglich der Übernahme des Verwahrentgelts ist gemäß § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GWB gerechtfertigt, da die Anpassung aufgrund von unvorhergesehenen Umständen erforderlich ist. Insbesondere die Entwicklung der Negativzinsen ist ein unvorhergesehener Umstand. Der Wert der Änderung übersteigt nicht 50 % des ursprünglichen Auftragswertes.