Die Voraussetzung zur Erweiterung des KriKom-Netz mit weiteren Funnkoffern des Herstellers im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb erfolgt nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV. Es handelt sich um zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers zur Erweiterung bereits erbrachter Leistungen. Diese Erweiterung um zusätzliche baugleiche Funkkoffer ist nur durch den ursprünglichen Auftragnehmer, die Firma KomRe AG (Errichterfirma), möglich. Allein der ursprüngliche Auftragnehmer ist aufgrund patentrechtlichen Schutzes in der Lage, die zusätzlichen baugleichen Kommunikationskoffer zu liefern. Die vorangestellte Markterkundung (siehe Vorinformation) hat ergeben das die verwendete Systemlösung derzeit ein Nischenprodukt darstellt, welches von keinem anderem Anbieter zur Verfügung gestellt wird, dieser Systemlösung liegt der o.a. Patentschutz zu Grunde. Unter diesen Patentschutz fallen als Teil der Systemlösung auch die Kommunikationskoffer. Die KomRe AG hat das zugrundeliegende System auch an keinen Dritten lizenziert, so dass es keine alternativen Anbieter für das System oder seine Komponenten gibt. Selbst ein Händlerwettbewerb ist damit ausgeschlossen.