Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
- Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb von 10 Kalendertagender, nachdem er den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften erkannt hat, gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB),
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aus der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung angegebenen Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB),
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 Nr.3 GWB).
Bei Nichteinhaltung der genannten Fristen kann ein Nachprüfungsantrag vor der Vergabekammer gem. § 160 Abs. 3 GWB unzulässig sein.
Lehnt die Vergabestelle es ab, der Rüge abzuhelfen, so muss der Bewerber innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, dieser Rüge nicht abzuhelfen, den Antrag auf die Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahrens bei der Vergabekammer bei dem Ministerium für Bau, Wirtschaft und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern stellen (§160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).