Gründe für die ÄnderungNotwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
Zur Erfüllung des Vertrages sind die zusätzlichen Leistungen notwendig, da anderenfalls die Oberleitungsanlage gem.
baufreigegebener und plangeprüfter Ausführungsplanung nicht in Betrieb gehen. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs ist
nicht ersichtlich welchem AN mögliche Mängelansprüche geltend gemacht werden können. Durch die Beauftragung eines zweiten
ANs würde es zu einem Verzug innerhalb des Leistungsablaufes kommen. Neue Betren führen zu einer massiven Verlängerung
des Leistungsablaufs. Dies gefährdet zukünftige Betren und den IBN-Termin.