Gründe für die ÄnderungNotwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
Durch das Ineinandergreifen der originären Leistungen des bereits beauftragten Bau-AN und die im Nachtrag angebotene Leistungen, wäre es, bei Beauftragung eines anderen Bau-AN, für den AG mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss. Eine Zuordnung der Verantwortlichkeit wäre damit erheblich erschwert. Bei Beauftragung eines weitern Bau-AN würden beträchtliche Zusatzkosten entstehen, weil honorarmindernde Faktoren, wie z.B. allgemeinen Geschäftskosten, Wiederholungsfaktoren nicht in Ansatz gebracht werden können.