Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV darf der öffentliche Auftraggeber Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Die Markterforschung ergab, dass es keinen der Bedarfsstelle bzw. der Fachstelle bekannten Vertragspartner oder sonstigen Anbieter gibt, der die Leistung erfüllen könnte.