Zusätzliche Angaben
Das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von §§ 123 und 124 GWB beurteilt die Vergabestelle gem. §§ 42, 48 VgV anhand der für
— Bieter und
— Mitglieder einer Bietergemeinschaft.
Grds. mit dem Angebot einzureichenden Eigenerklärungen gemäß Formular 1 und 2 zum Angebotsvordruck in Teil III.
Für vorgesehene Unterauftragnehmer sowie sonstige zur Eignungsleihe eingesetzte Dritte sind Erklärungen nach den Formularen 1 und 2 erst auf Aufforderung der Vergabestelle zu übermitteln.
Treffen Ausschlussgründe zu und hat das Unternehmen zwischenzeitlich Selbstreinigungsmaßnahmen i. S. v. § 125 GWB ergriffen, hat es auch dazu Angaben zu machen. Hierfür sehen die Formulare 1 und 2 entsprechende Fragen vor.
Für den oder die Bieter, der bzw. die den Zuschlag erhalten soll/en, fordert die Vergabestelle vor Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung (§ 21 AEntG). Sollte ein Bieter (z. B. aus einem anderen Mitgliedstaat der EU) dort nicht erfasst sein, wird von diesem die Vorlage einer entsprechenden Auskunft aus einem öffentlichen Register oder einer Stelle des Herkunftslandes verlangt.
Im Übrigen behält sich die Vergabestelle vor, bei begründeten Zweifeln an der Belastbarkeit der Eigenerklärungen nach den Formularen 1 und 2 Bestätigungen der zuständigen Sozialversicherungsträger sowie der zuständigen Finanzämter bei den Unternehmen anzufordern und die Vorlage eines Bundeszentralregisterauszuges zu verlangen.
Die Vergabestelle akzeptiert als vorläufigen Beleg des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) nach Maßgabe von § 50 VgV (vgl. § 48 Abs. 3 VgV). Die Bieter können eine bereits bei einer früheren Auftragsvergabe verwendete Einheitliche Europäische Eigenerklärung wiederverwenden, sofern sie bestätigen, dass die darin enthaltenen Informationen weiterhin zutreffend sind. Es wird darauf hingewiesen, dass die Vergabestelle bei der Übermittlung einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung den Bieter jederzeit während des Verfahrens auffordern kann, sämtliche oder einen Teil der nach den §§ 44 bis 49 VgV geforderten Unterlagen beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist. Vor einer Zuschlagserteilung wird der öffentliche Auftraggeber den Bieter, an den er den Zuschlag erteilen will, auffordern, die geforderten Unterlagen beizubringen (vgl. § 50 Abs. 2 VgV).
Soweit der Bieter bereits bei Angebotsabgabe den Einsatz von Unterauftragnehmern beabsichtigt, hat er im Formular 4 zum Angebotsschreiben (Teil III) anzugeben, welche Leistungen bzw. Leistungsteile an Unterauftragnehmer vergeben werden sollen und die dafür in Aussicht genommenen Unterauftragnehmer anzugeben, soweit bereits bekannt. Dabei ist dem Auftraggeber bewusst, dass insbesondere bei Los 1 eine Vielzahl von Verwertern je nach Marktlage und Art des Abfalls in Betracht kommen kann und der Bieter zwischen diesen wechselt. Zur Absicherung der Entsorgungssicherheit sind jedoch für jeden Abfallstrom in Formular 4 zumindest ein Verwerter zu benennen, der für die Verwertung während der Vertragslaufzeit zur Verfügung steht.
Eignungsnachweise sind für Unterauftragnehmer jedoch erst auf Aufforderung zu übermitteln, wenn der Bieter in die engere Wahl kommt. In diesem Fall werden grds. auch sog. Verpflichtungserklärungen des/der Unterauftragnehmer/s abgefragt. Für diese Verpflichtungserklärung ist dem Angebotsvordruck (Teil III) ein Formular beigefügt (Formular 5).
Soweit der Bieter für die Entsorgung von Problemstoffen in Los 2 die Verwertungsanlagen der GSB Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH zu nutzen beabsichtigt, ist diese zwar ebenfalls als Unterauftragnehmer in Formular 4 zu benennen, die Vergabestelle kann aber auf die Vorlage von Eignungsnachweisen verzichten.
Dem Bieter steht es frei, sich im Rahmen von § 47 VgV zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen sowie der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Kapazitäten anderer Unternehmen zu bedienen. Bei diesen kann es sich um Unterauftragnehmer im o. g. Sinne handeln als auch um Unternehmen, die dem Bieter auf andere Weise ihre Fähigkeiten oder Ausrüstung zur Verfügung stellen. Soweit der Einsatz von Unterauftragnehmern beabsichtigt ist und nur der Unterauftragnehmer Eignungsanforderungen erfüllt (z. B. über die Ausrüstung verfügt) oder sich der Bieter zum Ausgleich eigener Eignungsdefizite auf andere Dritte (z. B. Konzernunternehmen) stützt, ist mit deren Einsatz eine sog. Eignungsleihe i. S. v. § 47 VgV verbunden.
Bei einer Eignungsleihe zum Ausgleich von Defiziten des Bieters bei der beruflichen und technischen Leistungsfähigkeit im Sinne z. B. von Referenzen oder technischer Ausrüstung muss der Dritte diese Leistungen nach § 47 Abs. 1 Satz 3 VgV auch tatsächlich erbringen (indem er z. B. zugleich als Unterauftragnehmer eingesetzt wird). In diesem Fall ist auf Aufforderung der Vergabestelle eine Verpflichtungserklärung nach Formular 5 in Teil III einzureichen, mit der die Unternehmen verbindlich bestätigen, dass sie dem Bieter für den Fall der Zuschlagserteilung die bezeichneten Fähigkeiten und Mittel zur Verfügung stellen bzw. die Leistung erforderlichenfalls selbst erbringen.
Soweit der Bieter die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch nimmt, haftet er gemeinsam mit diesem Unternehmen für die Auftragsausführung. Die Vergabestelle verlangt insoweit eine gemeinsame Haftung auch des Unternehmens, welches die Eignungsleihe bietet, in dem Umfang, wie dieses seine Eignung zur Verfügung stellt. Auf Aufforderung der Vergabestelle hat dieses Unternehmen ebenfalls eine Verpflichtungserklärung einschließlich Erklärung über die gemeinsame Haftung zusammen mit dem Bieter für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe nach Formular 5 in Teil III (Angebotsvordruck) abzugeben.
Alle Erklärungen und Nachweise zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen sowie zur Fachkunde und Leistungsfähigkeit des Bieters nach Ziff. III.1.1) und III.1.2) brauchen auch bei Abgabe eines Angebotes auf beide Lose jeweils nur einmal für das Angebot insgesamt eingereicht zu werden, da sie sich insoweit auf die angebotsunabhängige Eignung des Unternehmens beziehen.
Die Erklärungen zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit nach Ziffer III.1.3) sind dagegen spezifisch für jedes angebotene Los hochzuladen.
Bieter und Bietergemeinschaften sowie weitere Beteiligte aus EU-Ländern, in denen die geforderten Nachweise nicht erteilt werden, haben auf Aufforderung gleichwertige Nachweise bzw. gleichwertige Erklärungen abzugeben und eine amtlich anerkannte Übersetzung übermitteln.
Beigebrachte Nachweise/Bescheinigungen müssen gültig sein. Soweit sie keine bestimmte Gültigkeitsdauer aufweisen, dürfen sie, gerechnet bis zum Ablauf der Angebotsfrist, nicht älter als 6 Monate sein. Eigenerklärungen müssen konkret für das vorliegende Vergabeverfahren abgegeben werden, dies gilt auch für eine EEE, es sei denn, das Unternehmen verfügt über eine EEE, in der dieselben Angaben enthalten sind, welche im vorliegenden Verfahren abgefragt werden.
Bei Bietergemeinschaften sind die Erklärungen grundsätzlich für jedes Mitglied vorzulegen. Die Erklärungen und Nachweise nach Ziff. III.1.1) werden für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert bewertet. Die weiteren Nachweise und Angaben zu den Mitgliedern der Bietergemeinschaft hinsichtlich der wirtschaftlichen und finanziellen sowie der technischen und fachlichen Leistungsfähigkeit nach Ziff. III.1.2) und III.1.3) werden dagegen in der Summe bewertet.