Gründe für die ÄnderungNotwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
Bei der Bestandsaufnehme durch einen neuen AN gingen Synergieeffekte in der späteren Datenauswertung und -verwendung verloren, da keine einheitliche Datengrundlage mit identischen Messgenauigkeiten und Klassifizierungen in der Punktwolke gegenüber dem übrigen Aufnahmebereich im Projektumfang laut Hauptvertrag garantiert werden können.
Die Einarbeitung eines neuen AN in das gesamte, qualitative Vertragswerk des Hauptvertrags steht in keinem vertretbaren Verhältnis zu der Quantität der auszuführenden Leistungen. Es ist von unverhältnismäßig hohen Kosten und Zeitaufwänden für die Arbeitsvorbereitung zu rechnen. Der Umfang dieser Anforderungen steht zwar in einem vertretbaren Verhältnis zu einem Großprojekt, verringert sich aber nicht bei kleineren Umgriffen, da die auszuführenden Arbeiten grundlegend gleich sind.