Gründe für die ÄnderungNotwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
Die Fortführung der Arbeiten zur Grunderneuerung des S-Bahnhofes Warschauer Straße werden auch über den 30.04.2021 fortgesetzt. Die Verlängerung der Ausführung begründet sich hierbei aus zusätzlich notwendig geworden Leistungen des fortgeschriebenen gBSK, aus der Erbringung von Restleitungen, sowie der Fertigstellung der Vermarktungsbereiche. Im Zuge der zwischenzeitlichen Inbetriebsetzung der Bahnsteige A und B wurde hierzu ein entsprechender Maßnahmenplan aufgestellt, in dem gefordert wird, die Bereiche, in denen weiterhin gearbeitet wird, mit Brandwachen zu bestreifen. Durch die Ausführung der Zusatzleistungen bleibt der Auftrag inhaltlich unverändert. Bei einer Übertragung der Leistung würden Synergieeffekte durch einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gehen. Durch die Beauftragung eines weiteren AN mit den zusätzlichen Leistungen kann es zu zeitlichen Verzögerungen kommen, die zur Unterbrechung der Ausführung und somit zur
Gefährdung des IBN-Termines führen können.