Die Auftragsvergabe ist ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens gemäß § 132 Absatz 2 Ziffer 2 GWB zulässig, da zusätzliche Liefer- und Dienstleistungen erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren und ein Wechsel des Auftragsnehmers aus technischen Gründen nicht erfolgen kann und mit erheblichen Schwierigkeiten für die HOCHBAH verbunden wäre.
1. Ein Wechsel des Auftragsnehmers kann aus folgenden technischen Gründen nicht erfolgen:
Fehlerbeseitigungen und die Erhöhung der Performance können nur durch die gezielte Zusammenführung und eng abgestimmte Zusammenarbeit zwischen dem Sublieferanten des Videorecorders und dem Fahrzeuglieferanten ALSTOM unter Federführung von ALSTOM erreicht werden. ALSTOM besitzt die Systemführerschaft und teilt dem Sublieferanten entsprechende Vorgaben für erforderliche Änderungen zur Erreichung der Typfreigabe mit. Durch die Beauftragung von ALSTOM wird sichergestellt, dass ALSTOM erforderliche Systemänderungen am Videorecorder zur Erreichung der Typfreigabe erfüllt und dies somit nicht zu Lasten der HOCHBAHN geht.
2. Ein Wechsel des Auftragnehmers wäre mit folgenden erheblichen Schwierigkeiten verbunden:
Würde Alstom nicht als Auftragnehmer für die Lieferung der Videorecorder auftreten, so würde die Koordination zu Lasten der Hochbahn fallen, was mit erhebliche Schwierigkeiten für die Hochbahn verbunden wäre, um Fehlerbeseitigungen und die Erhöhung der Performance der Videorecorder sicherzustellen.
Störungen am Videosystem im U-Bahn-Fahrzeug führen grundsätzlich zu einem sofortigen Aussetzen der Fahrzeuge zur Instandsetzung in den Betriebswerkstätten mit daraus resultierenden Verspätungen und ausgefallenen Haltestellenabfahrten im Betriebsablauf. Durch das hochgradig integrierte System mit eigens von Alstom (ehemals Bombardier) entwickeltem IPTCom Layer in der Netzwerkverbindung wird Alstom direkt beauftragt.