Der Beschaffungsgegenstand einschließlich der damit verbundenen, technisch alleingestellten sowie patentrechtlich geschützten Technologie wird in Art und Ausführung ausschließlich durch ein Unternehmen (Auftragnehmer) hergestellt und angeboten. Ein wettbewerbliches Vergabeverfahren hätte aus diesem Grund kein wirtschaftliches Ergebnis erbracht.