Gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV ist eine Auftragsvergabe im Rahmen einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb zulässig, wenn die Leistungen nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden können, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist.
Im Jahr 2018 wurde mit dem AZ 0230/236 Los 2 nach Durchführung eines Offenen Verfahrens ein Rahmenvertrag mit der Fa. Vodafone GmbH geschlossen. Zum Vertragsgegenstand gehörten grundlegen Sprach- und Datenkommunikationsleistungen in einem auf dem GSM- und/oder UMTS-Standard und/oder LTE basierenden Mobilfunknetz einschließlich der Beschaffung von Endgeräten, SIM-Karten und Zubehör, inklusive zugehöriger Serviceleistungen.
Aufgrund von Verzögerungen im Aufbau, hochsicherheitsrelevanten Thematiken und der zwingenden Weiterführung der Leistung ist ein derzeitiger Wechsel des Vertragspartners nicht möglich. Mit der Fa. Vodafone GmbH sollen daher folgende Leistungen weiter betrieben werden:
- Infrastruktur zur Stabilisierung und Unterhalt des bestehenden Betriebs (inkl. Datenlöschung und Reparaturservice), Bezug von EMM -Service und Messneger, Durchführung von Innovationen.
Des Weiteren muss berücksichtigt werden, dass, nach der Stabilisierung des Gesamtbetriebs die Grundlage geschaffen werden soll, einen zukünftigen Anbieterwechsel problemlos durchführen zu können, so dass nach Ablauf der 3-jährigen Vertragslaufzeit eine EU-weite Ausschreibung durchgeführt werden kann. Die aktuell benötigten Leistungsgegenstände werden im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV) beschafft.