Beschreibung der Beschaffung
Das BASE ist zuständig für die Erteilung von Genehmigungen für die Beförderung von Kernbrennstoffen gemäß § 4 des Atomgesetzes (AtG). Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung für die Beförderung von Kernbrennstoffen ist nach § 4 Abs. 2 Nr. 5 AtG, dass der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkung Dritter (SEWD) sichergestellt ist.
Art und Umfang der vom Antragsteller/ Genehmigungsinhaber zu treffenden Sicherungsmaßnahmen bestimmen sich nach der Einordnung des zu befördernden Materials in einer von mehreren Sicherungskategorien. Ein Teilaspekt bei der Zuordnung von Kernbrennstoffen in eine der vorgegebenen Sicherungskategorie ist die Frage, ob das konkret zu befördernde Material im Falle einer Freisetzung zu einer Strahlenexposition größer 100 mSv führen kann (sog. Freisetzungsrelevanz). Die Freisetzungsrelevanz ist für jedes gemäß den Lastannahmen zu unterstellende Tatmittel separat zu bestimmen.
In Ermangelung von detaillierten Rechenmodellen sowie gefestigten Annahmen und vor dem Hintergrund, dass die zugrunde zu legenden Eingangsdaten der Geheimhaltung unterliegen, wurden in der Vergangenheit die Berechnungen zur Bestimmung der Freisetzungsrelevanz eines zu befördernden Kernbrennstoffes ausschließlich von der GRS im Auftrag des BASE durchgeführt. Da dies jedoch nicht mit dem verwaltungsrechtlichen Grundsatz, dass der Antragsteller in einem Genehmigungsverfahren den Nachweis des Vorliegens aller Genehmigungsvoraussetzungen selbst zu erbringen hat, entspricht, sollen im Rahmen des o.g. Vorhabens im Interesse einer klaren Rollentrennung Leitfäden von der GRS erstellt werden, die die Antragsteller zukünftig befähigen, die erforderlichen Berechnungen zur Bestimmung der Freisetzungsrelevanz selbst vorzunehmen.