Diskriminierungsfreie Ausübung des Leistungsbestimmungsrechtes des Auftraggebers nach objektiver und sachlich gerechtfertigter Festlegung der technischen Anforderungen sowie vorliegende Bestätigung des Herstellers, dass (derzeit) kein Partner-/Resellerunternehmen in die Lage versetzt wird, die für den Auftraggeber
notwendigen Leistungen erbringen zu können.