Das Verfahren ist zulässig, da die Leistung besonders dringlich ist und die Gründe für die besondere Dringlichkeit nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzurechnen ist. Die andauernde COVID-19-Pandemie stellt ein dringliches Ereignis dar, das bei fehlen-den Vorkehrungen und Maßnahmen zu nicht wiedergutzumachenden Personenschäden bis hin zum Tod führen kann. Diese Pandemie erfüllt damit die Voraussetzungen der vergaberechtlichen Dringlichkeit.