VerfahrensartVerhandlungsverfahren ohne vorherige BekanntmachungErläuterung:
Die UniBw M darf nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b), lit. c.), Abs. 6 VgV mit der DMG MORI Academy GmbH (DMG) ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zur Beschaffung der CNC-Maschine durchführen. Aus technischen Gründen ist kein Wettbewerb vorhanden. DMG ist Monopolist für die zu beschaffende CNC-Maschine mit den besonderen technischen Anforderungen.
Nur die CNC-Maschine von DMG erfüllt die Anforderungen der UniBw M an die CNC-Maschine. Ohne diese Fertigungseigenschaften kann die UniBw M das Projekt nicht realisieren. Ohne einen minimalen Drehmomentverlust ist die CNC-Maschine nicht in der Lage, größere und kleinere Werkzeuge gleichzeitig zu nutzen. Additiv gefertigte Bauteile werden hauptsächlich mit kleineren Werkzeugen nachbearbeitet, sodass sich bei simultanen Anwendungen die 4 x (15 zu 60 U/min) schnelle Rundachsengeschwindigkeit erheblich auf die Bearbeitungsdauer und die Standzeiten der Werkzeuge auswirkt. Die außergewöhnliche Dynamik im Zusammenspiel mit der hohen Spindeldrehzahl führt zu einer 50-prozentig schnelleren Bearbeitungszeit beim Einsatz von kleinen Werkzeugen.
Die übrigen auf dem Markt verfügbaren CNC-Maschinen erfüllen weder die erforderlichen Anforderungen an die Kompatibilität noch an das Drehmoment und die Drehzahl. Darüber hinaus können andere Maschinen die in dem Projekt zu fertigenden Materialien nicht zerspanen und damit auch die im FLAB entstehenden additiv gefertigten Bauteile nicht bearbeiten, da die technischen Parameter nicht übereinstimmen. Die Maschinen anderer Hersteller und Anbieter sind nicht in der Lage, Kleinteile und Teile mit komplexen Strukturen simultan zu bearbeiten, da es an der dafür erforderlichen Dynamik mangelt. Dies führt zu Fertigungsfehlern in Ecken, verwinkelten Bereichen und Konturen.
Auch aus rechtlichen Gründen darf zu dem Schutz von Ausschließlichkeitsrechten nur die DMG den Auftrag ausführen. Die DMG hat die zwingenden Anforderungen an die Kompatibilität der CNC-Maschine und an die für die vorgeschriebene Leistungsfähigkeit benötigte Spindel gebrauchsmuster- und patentrechtlich geschützt und die entsprechenden Lösungen nicht unterlizenziert.
Alternativen und Ersatzlösungen bestehen nicht. Die UniBw M kann nicht auf einzelne Anforderungen verzichten und gleichzeitig die Ziele des Projekts erreichen. Sämtliche Anforderungen dienen dazu, der UniBw M zu ermöglichen, die additive Fertigung zu erforschen. Hierzu bedarf Sie einer CNC-Maschine, die mit der vorhandenen CNC-Maschine kompatibel ist und zudem sich insbesondere für kleinere Werkzeuge eignet. Dafür ist insbesondere eine hohe Drehzahl und ein geringer Drehmomentverlust unabdingbar.
Die UniBw M hat die Auftragsparameter nicht künstlich eingeschränkt. Sie hat für die Auftragsparameter sachliche Gründe: Sämtliche Anforderungen hängen unzertrennlich mit der Erforschung der additiven Fertigung zusammen.
Die UniBw M hat mit den Vorgaben an die CNC-Maschine auch die Grenzen der vergaberechtlichen Bestimmungsfreiheit eingehalten, da sie die Anforderungen aus sachlichen Gründen aufgestellt hat.
Mit sämtlichen Leistungs- und Kompatibilitätsanforderungen hat die UniBw M nur im Blick, dass sie die additive Fertigung bestmöglich weiterentwickeln und in die erarbeiteten Ergebnisse einfügen kann.