Zusätzliche Angaben
1) Die Vergabeunterlagen (Vordrucke und Formulare) müssen unter der in Ziffer I.3) genannten Internetadresse abgerufen werden. Ihre Verwendung ist verbindlich. Sofern im Laufe der Angebotsfrist weitere Informationen oder Präzisierungen seitens des Auftraggebers erforderlich werden sollten, werden diese Zusatzinformationen ebenfalls unter der dort genannten Internetadresse veröffentlicht. Die Bieter müssen daher regelmäßig prüfen,ob unter der dort genannten Internetadresse weitere Informationen veröffentlicht wurden. Eine Registrierung auf der Vergabeplattform erleichtert den Zugang zu den Bieterinformationen.
2) Fragen zu den Anforderungen dieser Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen sollen umgehend, jedoch spätestens bis 10 Tage vor Angebotsöffnung über die Vergabeplattform gestellt werden. XFEL behält sich vor, später eingehende Fragen nicht zu beantworten.
3) Angebote sind elektronisch an die in Ziffer I.3) benannte Stelle über die Vergabeplattform zu übermitteln. Bis zum Ablauf der Angebotsfrist sind die Angebote verschlüsselt, so dass XFEL keinen Zugriff auf sie hat. Dem Bieter steht es jedoch frei, sein Angebot bis zum Ablauf der Frist zu bearbeiten und neu hochzuladen.
4) XFEL behält sich vor, das Verfahren aus sachlichen Gründen aufzuheben. Ersatzansprüche der Bieter sind– soweit rechtlich zulässig – ausgeschlossen. Mit dem Herunterladen der Vergabeunterlagen stimmt der Bieter dem zu.
5) Eine Ortsbesichtigung ist möglich und bei der o.g. Kontaktstelle anzufragen. Die Ortsbesichtigung ist jedoch nicht verpflichtend.
6) Der im Verfahren ausgewählte Auftragnehmer hat Sicherheiten in Form von einer Vertragserfüllungsbürgschaft (Formblatt 421) und einer Mängelansprüchebürgschaft (Formblatt 422) zu stellen.
7) Von dem für den Zuschlag vorgesehenen Bieter kann während der Wartefrist (§ 134 GWB) die Urkalkulation abgefordert werden. Diese ist postalisch zu übermitteln. Der Zuschlag kann erst nach Eingang der Urkalkulation erteilt werden.
8) XFEL wird bei Bietern, die für den Zuschlag in Betracht kommen, gemäß § 16a EU VOB/A auffordern, Erklärungen, Angaben oder Nachweise nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren (Nachforderung) mit Ausnahme von Formblatt 225a. Fehlt das Formblatt 225a oder ist dieses nicht vollständig ausgefüllt, führt dieses zum Ausschluss des Angebots! 9) Mit ihrem Angebot haben die Bieter folgende Unterlagen einzureichen:— Formblatt 213 (Angebotsschreiben),— ausgefülltes Leistungsverzeichnis (GAEB), --Formblatt 225a (Stoffpreisgleitklausel ohne Basiswert 1), — Formblatt 217 (Covid-19-bedingte Mehrkosten), — Formblatt 221/222 (Angaben zur Preisermittlung),— Formblatt 124 (Eigenerklärung zur Eignung, sofern nicht präqualifiziert),— Nachweise gemäß Formblatt 124, sofern nicht präqualifiziert. Die Formblätter 234 (Erklärung Bieter-/ Arbeitsgemeinschaft) und 235 (Verzeichnis der Nachunternehmer) sind nur einzureichen, sofern einschlägig. Die Formblätter 444 (3 Referenzbescheinigungen), 223 (Aufgliederung der Einheitspreise) und 236 (Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen) sind nur auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle einzureichen.