Die unter Abschnitt II. 2. 4) dargestellten Leistungen können gemäß Art. 32 der gemeinschaftsrechtlichen Richtlinie 2014/24/EU vom 26.02.2014 i. V. m. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. c), Abs. 6 VgV im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb von einem bestimmten Hersteller beschafft werden, weil aus Gründen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, nämlich von gewerblichen Schutzrechten, eine „rechtliche Ausschließlichkeit“ besteht. Rechtlich liegen folgende Gründe vor:
Der Auftraggeber hat aufgrund seines spezifischen Beschaffungsbedarfs besondere Anforderungen an die Erbringung der in Frage stehenden Ingenieurleistungen zur aeroben In-Situ-Stabilisierung mittels Saugbelüftung und zur Verbesserung der Deponiegasfassung für die Abfalldeponien an den Standorten Gelnhausen-Hailer, Schlüchtern-Hohenzell, Neuberg und Bruchköbel. Nach Maßgabe dieser besonderen Anforderungen kann aus Gründen des Schutzes von ausschließlichen Rechten lediglich die Contec Ingenieurgesellschaft für
Energie- und Umwelttechnik mbH die in Frage stehenden Ingenieurleistungen erbringen.
Die im Rahmen des Förderprogramms der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) zur klimafreundlichen Ertüchtigung von Deponien an den Auftraggeber erteilten Zuwendungsbescheide sind zweckgebunden und haben die Förderung der In-situ-Stabilisierung im Wege des inspiro-Verfahrens zum Gegenstand.
Die Verwendung dieses Verfahrens ist damit zwingend notwendig, um die Förderbestimmungen der genannten Zuwendungsbescheide zu erfüllen. Der Geschäftsführer der contec Ingenieurgesellschaft fürEnergie- und Umwelttechnik mbH verfügt über das Patent für das vom Zuwendungsbescheid allein umfasste inspiro-Verfahren. Die contec Ingenieurgesellschaft für Energie- und Umwelttechnik mbH hat das alleinige Nutzungsrecht an diesen Patent. Eine Alternative oder Ersatzlösung im Sinne des § 14 Abs. 6 VgV zu der Leistungserbringung im Wege des inspiro-Verfahrens besteht zudem nicht. Der Auftraggeber hat bereits eine Vorprüfung durchgeführt, in der festgestellt worden ist, dass der Aufwand für die Umsetzung der In-Situ-Stabilisierung bei der Anwendung von Alternativverfahren systembedingt wesentlich höher sein würde, da sie zunächst die aufwändige Installation zusätzlicher technischer Vorrichtungen erfordern würden. Zudem wäre die anschließende Betriebs-/Prozessführung unter anderem aufgrund der Explosionsgrenzen von Methan wesentlich aufwendiger. Der Auftraggeber hat die Auftragsparameter auch nicht im Sinne von § 14 Abs. 6 VgV künstlich eingeschränkt. Vielmehr hat der Auftraggeber zur Erstellung des Fördermittelantrags bereits einen Wettbewerb durchgeführt, den das Unternehmen contec Ingenieurgesellschaft für Energie- und Umwelttechnik mbH für sich gewinnen konnte. Ein gänzlicher Ausschluss des Wettbewerbs im Hinblick auf das gesamte Vorhaben liegt somit nicht vor.